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Rechtsgrundlage
Rechtslage für Heiler in Deutschland
Mit der Grundsatz-Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes 2004 (AZ: 1 BvR 784/03) wurde
eindeutig entschieden, dass Heiler arbeiten dürfen und dass
zum Ausüben des geistigen Heilens keine
Heilpraktiker-Erlaubnis oder Approbation nötig ist.
Heiler, die zur Aktivierung der
Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise
Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich
in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im
Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.
Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.
Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind
oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass
vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.
Der
Heiler ist dafür verantwortlich,
dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und
geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt.
Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom
Heiler aufklärende Hinweise.
Will ein Heiler Diagnostik in seine Arbeit mit Patienten
einbeziehen, ist hierfür nach in
Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine
Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche
Approbation notwendig.
Das selbe gilt, wenn Heiler Therapien in ihre Arbeit
einbeziehen wollen, die nicht zum
geistigen Heilen zählen, wie naturheilkundliche
Behandlungen oder ähnliches.
Nach geltendem Recht erlaubt ist, die gezielte
Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder
Heilpraktiker oder vom Klienten stammt. Der
Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken.
Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er
kann zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten. Für den
Arzt/Heilpraktiker ist das kein Problem, da er keine
medizinische, sondern seelsorgerische Verantwortung
überträgt.
Quelle:
Auszugsweise
Die Seite des Dachverbandes für Gesitiges Heilen DGH-eV
www.dgh-ev.de
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